§ 4 KhWbAusbV

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a)
Kerzenherstellung oder
b)
Wachsbildnerei sowie
3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,
2.
Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,
3.
Auswählen und Verarbeiten von Dochten,
4.
Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,
5.
Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,
6.
Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
7.
Herstellen von Abgussformen,
8.
Fertigen von Kerzen,
9.
Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,
10.
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,
11.
Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie
12.
Lagern und Kommissionieren von Produkten.

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenorientierung und Beratung sowie
10.
Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.

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