§ 12 KI-MIG
Innovationsfördernde Maßnahmen
Die Bundesnetzagentur führt innovationsfördernde Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- allgemeine Informationen und Anleitungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 für die durch die Verordnung adressierten Akteure sowie zukünftigen Akteure im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, bereitzustellen,
- 2.
- auf Anfrage einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zum rechtlichen Status eines maschinengestützten Systems als KI-System gemäß des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder dessen Einstufung als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beraten,
- 3.
- zur Innovationsförderung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689 Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2024/1689 durchzuführen,
- 4.
- den Wissensaufbau und -austausch zu künstlicher Intelligenz zu fördern, insbesondere durch Durchführung von Studien, Analysen und Fachveranstaltungen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
- 5.
- die Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure des KI-Ökosystems um KI-Systeme im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern und
- 6.
- ihren Sachverstand auch für die Erfüllung der weiteren Aufgaben aus der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Innovationsförderung bereitzustellen, insbesondere durch die Mitarbeit im Bereich der technischen Normung von künstlicher Intelligenz in nationalen und internationalen Normungsgremien.
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