§ 1 KiGAbV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
- 1.
- bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
- 2.
- den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
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