§ 3 KInvFG
Förderbereiche
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
- Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
- a)
- Krankenhäuser,
- b)
- Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
- c)
- Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
- d)
- Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
- e)
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
- f)
- Luftreinhaltung.
- 2.
- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
- b)
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
- c)
- Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
- d)
- Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.