§ 1 KiZDAV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). Daten nach Satz 1 sind Daten,
- 1.
- die bei den für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (KG-Stellen) gespeichert sind und
- 2.
- die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.