Art 16 KJHG

Fortgeltung von Verwaltungsakten

Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort:

1.
eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes,
2.
eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehörigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,
3.
eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes,
4.
eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.

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