Art 22 KJHG
Stadtstaatenklausel
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
- 1.
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,
- 2.
- die Errichtung von Jugendämtern und
- 3.
- die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
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