§ 1 KKÜNOG
Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen
Die zu vereinigenden Kassenärztlichen Vereinigungen haben die nach § 77 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung erforderlichen Organisationsänderungen im Einvernehmen mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2004 durchzuführen.
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