§ 5 KKÜNOG
Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Die Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum 31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.