KKVerbdG
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten:
- a)
- Die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin gehört dem Bundesverband der Ortskrankenkassen mit der Rechtsstellung eines Landesverbands an.
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