§ 17 KlaCembAusbV
Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
- Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,
- 6.
- Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,
- 9.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
- Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und
- 11.
- Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.