(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden - b)
Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentieren - c)
Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzen - d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen - e)
Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwenden - f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponieren - g)
Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachten - h)
Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwenden - i)
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden - j)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten
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- k)
Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten - l)
Liefertermine und -bedingungen beachten - m)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentieren - n)
technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen
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2 | Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen - b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen - c)
Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
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| | - d)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigen - f)
Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachten - g)
Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten - h)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalten - i)
Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeiten - j)
Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten - k)
Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählen - l)
Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten - m)
Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen - n)
Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringen - o)
furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten
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- p)
Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen
| | 2 | |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen - c)
Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren - d)
zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten
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- e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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4 | Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheiden - b)
Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen - c)
Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen
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- d)
Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügen - e)
Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen
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5 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Stimmverfahren unterscheiden und auswählen - b)
Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden - c)
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen oder Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen - d)
Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen
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- e)
Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen
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6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen - b)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden - c)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden - d)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandeln - e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachten - f)
behandelte Oberflächen prüfen
| 10 | | |
7 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen - b)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren - c)
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
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- d)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen - e)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln - f)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - g)
Kundenkontakte auswerten - h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen - i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
| | 4 | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung KlavierbauLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheiden - b)
Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichten - c)
Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen - d)
Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen
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2 | Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden - b)
Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren
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| | - c)
Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeiten - d)
Schaltungen einstellen
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3 | Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen - b)
Intonierverfahren unterscheiden und auswählen - c)
Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden - d)
Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereiten - e)
klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen
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4 | Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheiden - b)
Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauen - c)
Spielwerksanpassungen vornehmen
| | | 4 |
5 | Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen - c)
Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen - d)
Spielwerke ausbauen und reinigen - e)
Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschen - f)
Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzen - g)
Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren - h)
Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warten - i)
Gehäuseteile reparieren - j)
Oberflächen instand setzen
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Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung CembalobauLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheiden - b)
Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten - c)
Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulieren - d)
Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen - e)
Mechaniken regulieren und ausarbeiten
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2 | Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten - b)
Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeiten - c)
Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauen - d)
Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen
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3 | Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen - b)
Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden - c)
Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereiten - d)
klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen
| | | 13 |
4 | Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren - b)
Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen - c)
Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen - d)
Spielwerke ausbauen und reinigen - e)
Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen
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| | - f)
Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzen - g)
Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren - h)
Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und regulieren - i)
Oberflächen instand setzen - j)
Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
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5 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählen - b)
Untergründe vorbereiten - c)
Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwenden - d)
Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen
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Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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| | - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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