§ 12 KlauenPflPrV
Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
- 1.
- Rechtliche Bestimmungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.
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