§ 1 KlempnerAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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