(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1617 - 1622)
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen - b)
Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen - c)
Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten
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2 | Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen - b)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - c)
Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern - d)
Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen - e)
Bauteile durch Kaltnieten fügen - f)
Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen - g)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen - h)
Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen - i)
Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
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- j)
Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen - k)
Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben - l)
PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden
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3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe wechseln und auffüllen - c)
Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
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| | - d)
demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern - e)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - f)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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4 | Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten - b)
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen - c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - d)
Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen
| 4 | |
- e)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen - f)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
| | 4 |
5 | Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen - b)
Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen
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- c)
Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren
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6 | Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen - b)
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten - c)
Oberflächen verzinnen - d)
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen - e)
korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen
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7 | Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
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- b)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen - c)
Werkmörtelmischungen verarbeiten - d)
Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen - e)
Wandkonsolen montieren - f)
Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
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6 |
- g)
Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen
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8 | Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellen - b)
Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen - c)
Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden - d)
Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen - e)
Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen - f)
Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen - g)
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren - h)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen - i)
elastische Wartungsverfugungen herstellen
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9 | Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigen - b)
Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen - c)
Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen - d)
Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen
| 8 | |
- e)
Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen - f)
Dachgullys einbauen und anschließen - g)
Außenentwässerung herstellen - h)
Innenentwässerung anschließen
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10 | Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montieren - b)
Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren - c)
Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen - d)
Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden - e)
Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren
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11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | - a)
Lasten zum Transport anschlagen und sichern - b)
Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben - c)
Transportwege einrichten und sichern
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- d)
Transporte sichern und durchführen - e)
Transportgut absetzen und sichern
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12 | Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | - a)
Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen - b)
Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen - c)
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen - d)
nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen - e)
An- und Abschlüsse herstellen
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13 | Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | - a)
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen - b)
Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen - c)
Regenwassernutzungssysteme einbauen
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14 | Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | - a)
Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montieren - b)
Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen
| | 4 |
15 | Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | - a)
Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden - b)
Baustellen und Montageorte sichern - c)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen - d)
Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten
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Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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| | - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden - b)
Aufmaße anfertigen - c)
Verlegepläne anwenden - d)
branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen - e)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden - f)
Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und Problemlösungsmethoden anwenden
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- g)
Arbeiten im Team durchführen - h)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
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6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen - b)
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen
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- c)
Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen - d)
Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und Serviceleistungen anbieten - e)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
| | 4 |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen - b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
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- c)
wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeitsmitteln berücksichtigen - d)
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prüfen - e)
andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe von Aussparungen, berücksichtigen - f)
Planung kontrollieren und anpassen
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8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten - b)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden - c)
Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen prüfen - d)
Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln - e)
Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen - f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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- g)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - h)
Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren - i)
Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen - j)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
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