§ 1 KlFzKV-BinSch

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Binnenschiffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2.
Kleinfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
a)
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
aa)
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
bb)
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
cc)
Fähren;
dd)
schwimmende Geräte;
b)
c)
Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
d)
Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
e)
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
f)
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
g)
Beiboote.

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