§ 2 KlimaBergV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,
- 2.
- Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,
- 3.
- Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.
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