§ 4 KlimaBergV

Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus

(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 Grad C beschäftigt werden,

1.
wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt sind,
2.
wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C verbringen und
3.
wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt ist.

(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 Grad C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.

(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde

1.
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C,
2.
ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.

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