§ 1 KomtrZV

Zugelassene kommunale Träger

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.