§ 1 KondAusbV 2003
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Konditor/Konditorin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 58, Konditoren, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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