§ 4 KondAusbV 2003
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 8.
- Umsetzen von Hygienevorschriften,
- 9.
- Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
- 10.
- Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
- 11.
- Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
- 12.
- Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
- 13.
- Herstellen von Füllungen und Cremes,
- 14.
- Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
- 15.
- Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
- 16.
- Kundenberatung und Verkauf,
- 17.
- Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
- 18.
- Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
- 19.
- Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
- 20.
- Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
- 21.
- Herstellen von Pralinen,
- 22.
- Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
- 23.
- Herstellen von Süßspeisen,
- 24.
- Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
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