§ 1 KonjAusglRFrV 2

Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten, noch nicht freigegebenen Konjunkturausgleichsrücklagen werden entsprechend dem jeweiligen Aufkommen von Bund und Ländern vollständig freigegeben.

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