§ 15 KONSENS-G
Vorhabensmanagement
(1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
- 1.
- der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,
- 2.
- der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,
- 3.
- die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie,
- 4.
- die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen,
- 5.
- die Koordination des Informationsmanagements,
- 6.
- die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung),
- 7.
- die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,
- 8.
- die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem,
- 9.
- die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und
- 10.
- die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4.
(2) Das strategische IT-Controlling umfasst
- 1.
- IT-Strategiecontrolling,
- 2.
- IT-Architekturcontrolling,
- 3.
- IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,
- 4.
- IT-Portfoliocontrolling,
- 5.
- Mittel- und Ressourcencontrolling und
- 6.
- IT-Risikocontrolling.
(3) Das operative IT-Controlling umfasst
- 1.
- IT-Vorhabenscontrolling,
- 2.
- IT-Betriebscontrolling und
- 3.
- IT-Beschaffungscontrolling.
(4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.
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