§ 2 KONSENS-G
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1.
- „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,
- 2.
- „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,
- 3.
- „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,
- 4.
- „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,
- 5.
- „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,
- 6.
- „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.