§ 2 KonsG

Übertragene konsularische Aufgaben

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

-Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
-Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
-Personenstandsangelegenheiten,
-Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
-Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
-Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
-Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
-Zustellungen,
-Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

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