§ 2 KonsG
Übertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
- | Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, |
- | Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, |
- | Personenstandsangelegenheiten, |
- | Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
- | Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, |
- | Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, |
- | Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, |
- | Zustellungen, |
- | Überwachung der Einhaltung von Verträgen. |
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