§ 1 KonsVerRUSV

Abkommen

Als Abkommen im Sinne dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2710, 2711), das zuletzt durch das Protokoll vom 15. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 1398, 1399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.