§ 10 KonzVgV
Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Konzessionsgeber
- 1.
- Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
- 2.
- diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
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