§ 5 KosmetikV 2014

Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel

(1) Zusätzlich zu der Anforderung des § 4 dürfen nicht vorverpackte kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt sind.

(2) Ist bei Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kennzeichnung nach Absatz 1 aus praktischen Gründen, insbesondere wegen der geringen Größe oder der Form des kosmetischen Mittels, nicht möglich, sind diese auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des kosmetischen Mittels oder des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, anzubringen.

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