§ 1 KostenbeitragsV
Festsetzung des Kostenbeitrags
(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach
- a)
- der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
- b)
- der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
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