§ 5 KostenbeitragsV
Behandlung hoher Einkommen
(1) Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt
- 1.
- 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,
- 2.
- zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,
- 3.
- zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.
(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.
(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
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