§ 6 KoStrukStatG

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.