§ 6 KoStrukStatG
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.