Art 4 KOVZusVtrAUTG

Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch besitzen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) der Republik Österreich haben, erhalten Versorgung wie Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

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