§ 4 KPrüfTechnAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
- 2.
- Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
- 3.
- Proben nehmen und vorbereiten,
- 4.
- chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 5.
- physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 6.
- anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
- 7.
- Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 8.
- Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
- 9.
- Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Prüfen von Keramik,
- 2.
- Prüfen von Glas und Emaille,
- 3.
- Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
- 4.
- Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
- 5.
- Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.
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