§ 3 BKV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
- 6.
- Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
- 7.
- Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
- 8.
- Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
- 9.
- Kundenorientiertes Verhalten,
- 10.
- Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
- 11.
- Betriebliche Planung und Logistik,
- 12.
- Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
- 13.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
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