§ 10 KraftStDV
Steuererklärung
Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
- 1.
- am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder
- 2.
- im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.
Fußnote(n):
(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
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