§ 13 KraftstoffLBV

Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge

Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben

1.
gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
2.
gegen Empfangsbestätigung.

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