§ 11 KraftwPrV

Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren können einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum 9. März 2002 beantragt werden.

Fußnote(n):

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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