§ 2 KredFinG 1967
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar
- im Bereich der Deutschen Bundesbahn
- bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,
- für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues
- bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,
- im Bereich der Deutschen Bundespost
- bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,
- bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
- für den sozialen Wohnungsbau
- bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,
- bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
- bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,
- bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,
- für Hochbaumaßnahmen des Bundes
- bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,
- bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,
- für den Bau von Studentenwohnheimen
- bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.
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