§ 3 KrGlasKennzG
Kennzeichnung
(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen
"Hochbleikristall 30 v.H." | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, |
"Full lead crystal 30 v.H." | |
"Cristal Superieur 30 v.H." | |
"Cristallo Superiore 30 v.H." | |
"Volloodkristal 30 v.H." | |
"Krystal 30 v.H." | |
"Bleikristall 24 v.H." | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, |
"Lead crystal 24 v.H." | |
"Cristal au Plomb 24 v.H." | |
"Cristallo al Piombo 24 v.H." | |
"Loodkristal 24 v.H." | |
"Krystal 24 v.H." | |
"Preßbleikristall" | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, |
"Bleikristall gepreßt" | |
(wobei beide Wörter in gleichem Schriftbild erscheinen müssen) | |
"Kristallglas" | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 |
zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.
(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt.
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