§ 1 KrWaffKontrGDV 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
- 1.
- für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
- 2.
- für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4.
- für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
Fußnote(n):
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesministerium der Verteidigung"
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