§ 10 KrWaffUnbrUmgV
Anzeigepflichten
(1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
- 1.
- beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
(2) Wem
- 1.
- eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
- 2.
- eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde
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