§ 8 KSKSaV
Beschlußfassung
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.