§ 46 KSpTG
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Soweit in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.