§ 2 KSVGBeitrÜV
Gegenstand
(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
- 1.
- der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
- 2.
- der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.
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