§ 2 KtgWV
Bleibende Zollgutverwendung
Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
- 1.
- im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
- 2.
- im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
- 3.
- im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.
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