§ 6 KÜO

Gebühren

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Fußnote(n):

§ 6 Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 1 Abs. 1 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (BezSchfGebG HA) v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474 mWv 1.1.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 820). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Geänderte Abweichung durch § 1 Abs. 2 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474, geändert durch das G v. 17.9.2013 HmbGVBl. S. 399, mWv 25.9.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 4068). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.

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