§ 1 KürMstrV
Berufsbild
(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,
- 2.
- Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken,
- 3.
- Ausfertigung von Bekleidungsstücken,
- 4.
- Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,
- 5.
- Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,
- 6.
- Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.
(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 2.
- Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,
- 3.
- Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,
- 5.
- Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,
- 6.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 8.
- Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
- 9.
- Maßnehmen,
- 10.
- Konstruieren von Schnitten,
- 11.
- Anprobieren und Korrigieren,
- 12.
- Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,
- 13.
- Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,
- 14.
- Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,
- 15.
- Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,
- 16.
- Einarbeiten von Innenpelzen,
- 17.
- Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,
- 18.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.