§ 6 KundenbTischlPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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