§ 2 KVAV
Rechnungsgrundlagen
(1) Rechnungsgrundlagen sind:
- 1.
- der Rechnungszins,
- 2.
- die Ausscheideordnung,
- 3.
- die Kopfschäden,
- 4.
- der Sicherheitszuschlag,
- 5.
- die sonstigen Zuschläge und
- 6.
- die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.
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