Anhang EV KVG
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
- 2.
- Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)mit folgender Maßgabe:
- a)
- Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.
- b)
- ... (Änderungsvorschrift)
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